Die fünf größten Fahrrad-Irrtümer: Testen Sie Ihr Wissen.

Fahrradfahren im Straßenverkehr sorgt immer wieder für Diskussionen. Vor allem zwischen Autofahrern und Fahrradfahren scheinen die Fronten verhärtet. Hat man auf dem Fahrrad Sonderrechte? Darf man auf dem Drahtesel z. B. immer entgegen der Einbahnstraße fahren? Zahlt die Versicherung nicht, wenn ich keinen Helm trage? Und hoffentlich mischen sich jetzt keine Fußgänger ein…

Irrtum Nummer 1: „Zu schnell kann man mit dem Fahrrad ja gar nicht fahren.“

Natürlich müssen sich auch Fahrradfahrer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Wer fit ist, schafft es auch mal in einer Tempo-30-Zone zu schnell unterwegs zu sein. Auch in diesem Fall droht dem Fahrradfahrer ein Bußgeld. Wer geblitzt wird, kann aber auch ziemlich sicher davon ausgehen, dass er keine Post bekommt. Kennzeichen für Fahrräder gibt es ja noch nicht.

Irrtum Nummer 2: „Fahrradfahrer können nicht gezwungen werden, auf dem Fahrradweg zu fahren.“

Doch! So einfach ist das. Ausnahme:  Der Fahrradweg ist einem desolaten Zustand und kann nicht befahren werden. Ein Baum versperrt den Radweg, ein Altglascontainer ist umgefallen oder Ähnliches können das Fahren auf der Straße erlauben. Sollte man schlicht keine Lust haben, auf dem Radweg zu fahren, kann einem ein Bußgeld drohen.

Irrtum Nummer 3:  „Kinder dürfen überall fahren.“

Für Kinder gelten besondere Regeln. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder sogar auf dem Bürgersteig fahren, weil der Straßenverkehr noch viel zu gefährlich ist. Das gilt dann auch für den Radweg. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder entscheiden, ob sie noch auf dem Gehweg oder schon auf dem Radweg fahren.

Irrtum Nummer 4: „Wenn ich keinen Helm trage und einen Unfall habe, zahlt der Versicherer nicht. “

Falsch! Es gibt in Deutschland keine Helmpflicht. Ein Fahrradfahrer wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt (Dann sollte man übrigens so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufnehmen.). Der gegnerische Versicherer muss die vollen Kosten übernehmen, auch wenn der Helm so manche Verletzungen verhindert hätte. Darüber hat sogar schon der BGH so entschieden.

Irrtum Nummer 5: „Als Fahrradfahrer darf ich immer gegen die Einbahnstraße fahren.“

Wieder falsch! Dürfen Fahrradfahrer in die Einbahnstraße fahren, ist das durch ein kleines Schild zusätzlich gekennzeichnet. Wenn man dann entgegen der Richtung fährt, sollte man auf die entgegenkommenden Autos achten. Fehlt der Hinweis und man fährt trotzdem durch die Einbahnstraße, kostet das Geld (wenn man erwischt wird.).

Cabrio und laute Musik? Erlaubt oder Lärmbelästigung?

Endlich ist die Sonne da. Frühling und Sonnenschein machen gute Laune und für viele Autofahrer gehört der passende Soundtrack einfach dazu. Gern teilt so mancher Autofahrer seine laute Musik mit der Umwelt. Fenster runter, Sonnenbrille auf, Ellenbogen raus und die Musik noch ein bisschen lauter. Gibt es eine bestimmte Lautstärke, die verboten ist? Wann spricht man von Lärmbelästigung?

Es gibt keine genaue Regelung, wie laut die Musik sein darf.

In der Straßenverkehrsordnung bleibt es recht vage. Eine genaue Regelung gibt es nicht. Das Hörvermögen solle während der Fahrt nicht beeinträchtigt werden, steht dort. So weit so gut. Doch was heißt das genau? Die Musik darf den Fahrer nicht stören. Er sollte immer noch alles mitbekommen. Eine konkrete Dezibel-Zahl gibt es nicht. Mehr Infos finden Sie in der Straßenverkehrsordnung.

Die Umgebungsgeräusche muss man hören können.

Der Fahrer sollte aber die Geräusche seiner Umgebung mitbekommen. Wenn ein Krankenwagen mit Martinshorn vorbeifährt und der Fahrer weiter rhythmisch mit den Fingern auf sein Lenkrad trommelt, mit dem Kopf wackelt und nichts mitbekommt, sollte er die Lautstärke unbedingt herunterdrehen.

Fahrradfahrer dürfen auch Musik hören.

Das gilt genauso für Fahrradfahrer, die mit Kopfhörern durch die Straßen radeln. Das Musikhören ist nicht verboten. Es sollte nur ein bisschen leiser sein, damit man auf Gefahren reagieren kann.

Vielleicht kann man nicht hören, dass man etwas oder jemanden angefahren hat.

Es soll schon Autofahrer gegeben haben, die ihre Musik so laut hatten, dass sie gar nicht bemerkt haben, dass sie gegen ein Auto gefahren sind oder noch schlimmer einen Menschen angefahren haben. Die Unachtsamkeit kann als Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) interpretiert werden. Viele glauben, dass der Haftpflichtversicherer dann sogar die Zahlung verweigern kann. Das stimmt so aber nicht. Der Versicherer kann maximal 5000 Euro Regress fordern.

Nachgewiesen ist auch, dass Fahrer bei lauter Musik langsamer reagieren. Es ist also besser, den Sommersoundtrack dezent im Hintergrund laufen zu lassen.

Zu laute Musik ist Lärmbelästigung.

Die eine Frage ist, ob die laute Musik gefährlich für den Straßenverkehr ist. Die andere Frage ist aber, was die Umgebung zur Liebglingsmusik sagt. Ein Autofahrer, der seine Umgebung lautstark mit seinem Sommerhit belästigt, muss mit einem Verwarngeld wegen Lärmbelästigung rechnen. In der Regel sind das 10 Euro. Haben Sie Fragen? Dann nehmen Sie doch Kontakt zu uns auf!

BGH streicht fiktive Abrechnung im Werkvertragsrecht!

 

Wichtig: Das gilt jedoch nur für die fiktive Abrechnung im Bau- und Werkvertragsrecht und nicht für den Bereich KFZ-Schaden. Auswirkungen kann das Urteil dennoch für den Automobilsektor haben, nämlich dann, wenn es nach einer Fahrzeugreparatur um Gewährleistung geht. Denn jede Reparatur ist ein Werkvertrag. In der Baubranche wird das BGH-Urteil zu erheblichen Veränderungen führen. Was Sie sonst noch wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst:

Keine Auswirkungen auf Kauf- und Deliktsrecht

Das Wichtigste vorweg: Der BGH sieht keine Auswirkungen auf den Bereich Kauf- und Deliktsrecht (z. B. Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall). Die Entscheidung hängt mit den besonderen Merkmalen bzw. Eigenheiten des Werkvertragsrechts zusammen. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherungswirtschaft und Rechtsprechung versuchen wird, diese Entscheidung auch auf andere Bereiche auszudehnen.

Fiktive Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte entscheiden kann, ob er möchte, dass ein Mangel behoben wird oder ob er mit dem Mangel lebt und einfach das Geld für die fiktiven Reparaturkosten erhält.

Ein Beispiel

Herr Müller baut ein Haus. Die Firma XY verlegt die Fliesen im Bad. Firma XY schlampt, die Bodenfliesen sind uneben. Herr Müller denkt sich, halb so schlimm, Teppich drauf, sieht keiner. Er beauftragt einen Gutachter, um die Beseitigungskosten zu ermitteln und will sich den entsprechenden Betrag auszahlen lassen. Der Garten muss ja auch noch gemacht werden.

Diese Möglichkeit untersagt der BGH jetzt!

Das steht im Urteil

Im Leitsatz des Urteils heißt es: „Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung … gegen den Unternehmer … seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen …“ (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17)

Das bedeutet also, dass der Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk erhalten hat, nicht mehr nach Gutachten abrechnen und den Mangel einfach so belassen kann.

Keine fiktive Abrechnung? Und jetzt?

Welche Möglichkeiten hat Herr Müller nun nach diesem Urteil? Ihm stehen natürlich die normalen Gewährleistungsansprüche zu. Er kann also den Schaden beheben lassen. Sollte die Firma XY den Mangel nicht beseitigen können oder wollen, kann Herr Müller einen andere Firma beauftragen.

Und wenn Herr Müller Geld statt der Reparatur möchte? Dafür hat der BGH einen komplizierten Ausweg entwickelt. Der BGH hat eine so genannte Differenz-Theorie geschaffen. Ähnlich wie bei der Wertminderung im KFZ-Schaden muss man den Wert des Eigentums mit und ohne Mangel vergleichen. Man müsste dann untersuchen, ob Herr Müllers Haus mit unebenen Fliesen weniger Wert wäre, als mit korrekt verlegten Fliesen. Diese Differenz müsste die Firma XY dann ausgleichen. Die Differenz wird jedoch in der Regel deutlich niedriger als die Reparaturkosten sein.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, melden Sie sich gern!